Karnevalsverein Hangarder Brunnebutzer e.V.
Gegründet 2003, Vereinsregister-Nr. 665, AG Neunkirchen                                            
KHB, Schachenweg 11, 66540 Neunkirchen
 
 
 
 
 
 

Satzung des „Karnevalsverein Hangarder Brunnebutzer e.V.“

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.04.2003 in Hangard.
Geändert durch Vorstandsbeschluss am 17.06.2003 in Hangard.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.10.2004 in Hangard.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 12.10.2008 in Hangard.
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 25.10.2009 in Hangard.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
1.  Der Verein führt den Namen „Karnevalsverein Hangarder Brunnebutzer e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 66540 Neunkirchen-Hangard und soll in das               Vereinsregister Neunkirchen eingetragen werden
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
 
1.      Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Karnevalskultur und               des Heimatgedankens in Hangard.
2.      Der Verein ist politisch, konfessionell und ethisch neutral.
3.      Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a)      Ausrichtung von Karnevalsveranstaltungen (z.B. Kappensitzungen)
b)      Teilnahme an Dorfgemeinschaftsveranstaltungen
c)      Unterstützung anderer dorfeigenen Gruppierungen und Vereinen bei deren Karnevalsveranstaltungen
 
§3 Steuerbegünstigung
 
1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§4 Mitgliedschaft
 
1.      Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die               die Ziele des Vereins unterstützen.
2.      Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung.
3.      Durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes können außerdem alle                                natürlichen und juristischen Personen Mitglied ehrenhalber werden.
4.      Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen zum Schluss jedes Geschäftsquartals (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.).
5.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
6.      Die Mitgliedschaft endet außerdem im Insolvenz- oder Todesfall sofort.
 
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
1.      Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Dabei können sich Mitgliedsbeiträge für natürliche und juristische Personen unterscheiden.
2.      Jedes Mitglied hat das Recht, an den stattfindenden Vorstandsrunden des Vereins aktiv teilzunehmen. Abweichend hiervon kann der Vorstand nichtöffentliche Sitzungen einberufen, an denen nur der Vorstand und eingeladene Mitglieder teilnehmen können.
3.      Nur von der Mitgliederversammlung gewählte und berufene Vorstandsmitglieder und Beisitzer, sowie die Kassenprüfer haben in der Vorstandsrunde Stimmrecht, sofern sie das 18.Lebensjahr vollendet haben.
4.      Jede natürliche Person, welche das 18.Lebensjahr vollendet hat, kann sich als Mitglied in den Vorstand wählen oder in die erweiterte Vorstandsrunde berufen lassen.
5.      Juristische Personen können sich als Mitglied in den Vorstand wählen, oder in die erweiterte Vorstandsrunde berufen lassen. Sie haben hierfür einen Delegierten zu benennen, der das 18.Lebensjahr vollendet hat. Der Delegierte ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
 
§6 Organe des Vereins
 
Die Organe des Vereins sind:
a)      Mitgliederversammlung
b)      Vorstand.
 
§7 Mitgliederversammlung
 
1.       Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2.       Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a)      Wahl und Abwahl des Vorstandes
b)      Beratung über Stand und Planung der Arbeit
c)      Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplans
d)      Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
e)      Entlastung des Vorstandes
f)       Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
g)      Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h)      Beschluss über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
3.       Zur Mitgliederversammlung wird mittels schriftlicher Benachrichtigung der Mitglieder und öffentlichen Aushangs in der Hangarder „Ostertalhalle“ mindestens 10 Tage vorher eingeladen.
4.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muß längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5.       Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
6.       Natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, haben als Mitglieder in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Auf juristische Personen entfallen soviel Stimmrechte, wie Delegierte anwesend sind, die das 18.Lebensjahr vollendet haben; maximal drei Stimmrechte pro juristische Mitgliedsperson. Die anwesenden stimmberechtigten Delegierten jeder juristischen Person sind vor Beginn einer Mitgliederversammlung dem Vorstandsvorsitzenden oder dem Versammlungsleiter schriftlich mitzuteilen.
6.a.  Ist ein Delegierter zugleich natürliche Mitgliedsperson, so hat die Person insgesamt nur ein Stimmrecht. Sie kann also nicht gleichzeitig als natürliche und juristische Person stimmen.
7.       Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Amtszeit von 2 Jahren. Dabei scheidet jedes Jahr ein Kassenprüfer aus, dieser wird mittels Neuwahl durch die Mitgliederversammlung ersetzt. Die Kassenprüfer prüfen sachlich und rechnerisch die Finanzgeschäfte des Vereins und fertigen zur Mitgliederversammlung einen Prüfbericht an, der der Versammlung zur Kenntnis zu geben ist. Die Prüfungen dürfen jederzeit und ohne Voranmeldungen vorgenommen werden, jedoch soll eine Prüfung nicht zur Unzeit stattfinden. Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.                                     
7.a. In der Mitgliederversammlung am 25.10.2009 wählt die Mitgliederversammlung  einen Kassenprüfer für die Amtszeit eines Jahres und einen weiteren Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit des erstgenannten Kassenprüfers entfällt § 7.a. ersatzlos und ohne erneute Benachrichtigung der Mitglieder.
8.       Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
 
§8 Vorstand
 
1.      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3.      Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine vorzeitige, konstruktive Abwahl aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
4.      Der Vorstand soll in der Regel mindestens monatlich tagen.
5.      Die Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
 
§9 Satzungsänderungen und Auflösung
 
1.       Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2.       Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.       Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das gesamte Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Beschluss über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 
 
Martin Bölk:                                                                          Markus Hobler:
1.Vorsitzender                                                                      Schriftführer
 
 
 

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Sparkasse Neunkirchen, IBAN: DE66 5925 2046 0042 0023 11, BIC: SALADE51NKS 
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1. Vorsitzender:     Martin Bölk,     Am Altzberg 27,     66540 Neunkirchen-Hangard,     Tel.: 06821/952615,     e-mail: [email protected]
Internet: http://www.karnevalsverein-hangarder-brunnebutzer.de,  e-mail: [email protected]
Mitglied im Verband Saarländischer Karnevalsvereine e.V. (VSK) * Mitglied im Bund Deutscher Karnevalsvereine e.V. (BDK)
Mitglied im Neunkircher Karnevalsausschuss e.V. (NKA)